Im Notfall 24/7

Frauenhaus Caritas 0871 274900
Frauenhaus AWO 0871 921044
Polizei 110

Beratung zum Opferentschädigungsgesetz

Friedhofstraße 7
84028 Landshut
Tel.: 0871/829326
http://www.zbfs.bayern.de

Wer kann sich an uns wenden?
Wer Opfer einer Gewalttat (vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff) geworden ist.
Jedoch auch Personen, die durch das Erleben einer Gewalttat an einer anderen Person oder durch die Überbringung der Todesnachricht eines durch eine Gewalttat getöteten nahen Angehörigen einen sog. Schockschaden erlitten haben. Außerdem können Hinterbliebene (Witwe, Witwer, Waisen, Eltern, eingetragener Lebenspartner) eines durch eine Gewalttat Getöteten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhalten.

Welche Hilfsmöglichkeiten kann das ZBFS bieten?
Vor Entscheidung bzw. Bescheiderteilung:

  • Hilfe bei der Antragstellung nach dem OEG, auch durch Hausbesuche der Sonderbetreuerin oder vor Ort im ZBFS
  • Beratung über die Leistungen nach dem OEG und evtl. Leistungen / Hilfen anderer Institutionen

Nach Entscheidung bzw. Bescheiderteilung:

  • Übernahme der Heil- und Krankenbehandlungskosten aufgrund der Schädigung
  • Zahlung von Beschädigtenrente bei einem GdS von wenigstens 25, verschiedene Leistungen je nach Schweregrad der Schädigungsfolgen, wie z.B. Grundrente, Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Kleiderverschleißpauschale etc.
  • Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld beim Tod durch eine Gewalttat
  • Hinterbliebenenversorgung, wenn die Gewalttat zum Tod des Opfers führte
  • Fürsorgeleistungen durch die Hauptfürsorgestelle beim ZBFS (berufliche Eingliederung, Erziehungsbeihilfe, Haushaltshilfe, Erholungshilfe, Wohnungshilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege etc.)

Vorgehensweise des Zentrums Bayern Familie und Soziales bei häuslicher Gewalt