Im Notfall 24/7

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Durchführung der Ermittlungen:
Ermittlungen sind alle Erhebungen von Beweisen. Dazu gehören u.a. Zeugenvernehmungen, insbesondere des Opfers der Straftat und die Sicherung aller Spuren am Tatort. Derartige Ermittlungshandlungen nimmt in wichtigen Fällen der ermittelnde Staatsanwalt selbst vor, ansonsten beauftragt er eine der übrigen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Polizei, damit.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens:
Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zu der Beschuldigung zu äußern, entscheidet der Staatsanwalt, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Insbesondere kann der Staatsanwalt das Verfahren einstellen oder Anklage erheben.

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts:
    Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, stellt die Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren ein.
  • Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip:
    Oftmals ist zwar die Schuld des Angeklagten erwiesen, eine Ahndung mit einer Geldstrafe aber unverhältnismäßig und unangemessen. Für die Fälle hat der Staatsanwalt mehrere in seinem Ermessen stehende Einstellungsmöglichkeiten (Opportunitätsprinzip).
    Bei bestimmten Delikten, in denen ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß §376 STPO ein und verweist den Verletzten auf die Privatklage, sofern Strafantrag gestellt wurde.
  • Erhebung der öffentlichen Anklage:
    Ist der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtigt, so kann der Staatsanwalt die öffentliche Klage erheben.
    Bei Erhebung der öffentlichen Anklage verfasst der Staatsanwalt eine Anklageschrift, in der die erhobene Beschuldigung, das verletzte Strafgesetz und die Beweismittel benannt werden.

Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei häuslicher Gewalt

Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei häuslicher Gewalt
Grafik: Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei häuslicher Gewalt